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   OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11   

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OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11 (https://dejure.org/2011,42951)
OLG München, Entscheidung vom 25.11.2011 - 11 WF 1577/11 (https://dejure.org/2011,42951)
OLG München, Entscheidung vom 25. November 2011 - 11 WF 1577/11 (https://dejure.org/2011,42951)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 7837
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Fortwirkung der Bestellung eines

    Auszug aus OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11
    Soweit der Senat hierzu in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 08.06.2011 - 11 WF 859/11 - eine andere Auffassung vertreten hatte, hat er diese mit Beschluss vom 24.11.2011 - 11 WF 2054/11 (zur Veröffentlichung vorgesehen) - aufgegeben (ebenso OLG Stuttgart JurBüro 2011, 379).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 400/10

    Vergütung des Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Verfahren auf

    Auszug aus OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11
    Nachdem Frau ... im Beschwerdeverfahren einen schriftlichen Bericht vorgelegt und auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, ist sie zweifellos im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG und im Kindesinteresse tätig geworden (BGH NJW FamRZ 2011, 558 und NJW 2010, 3449; Senat a. a. O.).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11
    Dieser erhält nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 FamFG für jeden Rechtszug und für jedes von ihm unterstützte Kind eine pauschale Gebühr in Höhe von 550, 00 EUR, nachdem ihr auch die zusätzlichen Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen worden waren (BGH NJW 2010, 3446 und 3449; Senat JurBüro 2010, 435 = NJW-RR 2010, 1448).
  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 139/96

    Einwendungen gegen den Kostenansatz

    Auszug aus OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11
    Die Einwände der Antragsgegnerin gegen das Verfahren des Amtsgerichts im ersten Rechtszug sind im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz unbeachtlich, da die Erinnerung nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft ist (BGH NJW-RR 1998, 503; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 66 GKG Rn. 18).
  • OLG München, 20.05.2010 - 11 WF 570/10

    Sorgerechtsverfahren: Vergütung für berufsmäßig geführte

    Auszug aus OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11
    Dieser erhält nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 FamFG für jeden Rechtszug und für jedes von ihm unterstützte Kind eine pauschale Gebühr in Höhe von 550, 00 EUR, nachdem ihr auch die zusätzlichen Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen worden waren (BGH NJW 2010, 3446 und 3449; Senat JurBüro 2010, 435 = NJW-RR 2010, 1448).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2011 - 8 WF 32/11

    Verfahrensbeistandsvergütung: Fortwirkung eines erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11
    Soweit der Senat hierzu in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 08.06.2011 - 11 WF 859/11 - eine andere Auffassung vertreten hatte, hat er diese mit Beschluss vom 24.11.2011 - 11 WF 2054/11 (zur Veröffentlichung vorgesehen) - aufgegeben (ebenso OLG Stuttgart JurBüro 2011, 379).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11
    Nachdem Frau ... im Beschwerdeverfahren einen schriftlichen Bericht vorgelegt und auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, ist sie zweifellos im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG und im Kindesinteresse tätig geworden (BGH NJW FamRZ 2011, 558 und NJW 2010, 3449; Senat a. a. O.).
  • OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12

    Ausschluss der Einwände gegen Auswahl Verfahrensbeistand im Kostenansatzverfahren

    18 Zwar hält der Senat jedenfalls den Einwand des Fehlens der Voraussetzungen der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Verfahren der Erinnerung bzw. Beschwerde gegen den Kostenansatz durchaus für beachtlich, weil von einer Erhebung der mit der Bestellung eines Verfahrensbeistands verbundenen Kosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden müsste, wenn die in § 158 Abs. 1 FamFG normierten Voraussetzungen der Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht vorgelegen hätten (a. A. OLG München, Beschluss vom 25.11.2011, 11 WF 1577/11, RPfleger 2012, 205, zitiert nach juris).

    Die Geltendmachung einer fehlerhaften Ausübung des dem Familiengericht bei der Auswahl des Verfahrensbeistands eingeräumten Ermessens kann daher allenfalls mit dem gegen die Sachentscheidung des Familiengerichts statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden, ohne dass sich dies auf die Höhe der in Ansatz zu bringenden Gerichtskosten auswirken würde (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.11.2011, 11 WF 1577/11, RPfleger 2012, 205, zitiert nach juris).

    22 Mit seinen Einwänden gegen die Art und Weise der Tätigkeit der Verfahrensbeiständin ist der Beschwerdeführer im Kostenansatzverfahren ebenfalls ausgeschlossen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.11.2011, 11 WF 1577/11, RPfleger 2012, 205, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 01.06.2022 - 13 WF 85/22

    Beschwerde gegen einen Kostenansatz Vergütung eines Verfahrensbeistands Keine

    Im Kostenansatzverfahren kann der Kostenschuldner nur die Verletzung des Kostenrechts, nicht aber Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung geltend gemacht werden (BGH BeckRS 2013, 10326; OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 35885; OLG Schleswig BeckRS 2014, 05595; OLG München BeckRS 2012, 7837; BeckOK KostR/Laube FamGKG § 57 Rn. 39).
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